Allgemeine Geschäftsbedingungen

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§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote von LOTSENBÜRO e.K. Eventausstattung erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Dem Hinweis des Kunden auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen LOTSENBÜRO e.K. Eventausstattung und dem Kunden zur Auftragsausführung getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Von der Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abgewichen werden.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmen und andere gewerbliche Kunden, Agenturen, Ämter, Behörden, usw. Privatpersonen bieten wir unsere Leistungen zu den hier definierten Konditionen nicht an.
(2) Die Angebote von LOTSENBÜRO e.K. Eventausstattung und Auskünfte auf Anfragen des Kunden sowie die Preisangaben in der veröffentlichten Preisliste sind freibleibend und unverbindlich.
(3) Bei individuellen Angeboten ist LOTSENBÜRO e.K. Eventausstattung zwei Wochen an die in den Angeboten enthaltenen Preise gebunden. Im Übrigen sind die Angebote freibleibend und unverbindlich.
(4) Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung von LOTSENBÜRO e.K. Eventausstattung, verbindlich zustande.

 

§ 3 Angebote, Preise
(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung zustande.
(2) Wenn nicht anders benannt, hält sich der Auftragnehmer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Abgabedatum, jedoch bis max. 14 Tage vor der Veranstaltung gebunden.


§ 4 Vertragskündigung

(1) Wenn nicht ausdrücklich vereinbart, ist keine ordentliche Kündigung des Vertrags vorgesehen.
(2) Bei Absage der Veranstaltung bis 21 Tage vor dem geplanten Auslieferungstermin werden Stornierungskosten von mind. 50 % des vertraglich vereinbarten Auftragsvolumens fällig. Sollten für die Erfüllung des Auftrages beim Auftragnehmer bereits höhere Vorbereitungskosten angefallen sein, so sind diese vollständig zu ersetzen.
(3) Bei Absage von Aufträgen zu einem Zeitpunkt von weniger als 21 Tage vor dem geplanten Auslieferungstermin wird die volle Auftragssumme fällig.
(4) Die Stornierung bedarf der Schriftform; über die Rechtzeitigkeit entscheidet der Zugang beim Erklärungsempfänger.


§ 5 Leistungsumfang, -fristen, Termine

(1) Der Umfang der Leistungen des Auftragnehmers ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Leistungsdaten und Muster sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
(2) Der Auftragnehmer ist zur Verarbeitung der vom Kunden gelieferten Vorlagen bzw. Daten nur soweit verpflichtet, wie sie sich aus den Leistungsbeschreibungen des Vertrages ergeben.
(3) Der Auftragnehmer bietet seine Leistungen selbst oder durch Dritte an. Im Falle der Leistungserbringung durch Dritte kommt zwischen dem Dritten und dem Kunden kein Vertrag zustande.
(4) Zugesagte Liefer-, Fertigstellungs- und Zurverfügungstellungsfristen sowie -termine sind unverbindlich, es sei denn sie sind schriftlich bestätigt. Der Beginn der seitens des Auftragnehmers angegebenen Liefer-, Fertig- und Zurverfügungsstellungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(5) Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, hat der Auftraggeber Anspruch auf Verzugsentschädigung, insgesamt jedoch höchstens 10% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht auf grober Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz von Auftragnehmerseite beruht.
(6) Die Einhaltung der Liefer-, Fertig- und Zurverfügungstellungsfristen durch den Auftragnehmer setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus, insbesondere den rechtzeitigen Zahlungseingang von Anzahlungen.
(7) Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
(8) Der Auftraggeber stellt freien Zugang zum Ort der Belieferung, Be- und Entlademöglichkeiten während Auf- und Abbau, ausreichend kostenfreien Parkraum in der unmittelbaren Nähe und die ungehinderte Anfahrt zur Location sicher.

(9) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass keine Behinderung in der Location (z.B. Waren anderer Lieferanten vor Aufbauende) während der vereinbarten Aufbauzeiten auftritt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Aufbauarbeiten bei Behinderung einzustellen. Die Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers bleiben davon unberührt.
(10) Der Auftragnehmer behält sich Änderungen und Ergänzungen vor, insbesondere die Lieferung von Zelten/Leichtbauhallen/Containern mit anderen Maßen, sofern die Größe (+/-20%) der vertraglich vereinbarten Größe entspricht.
(11) Kosten, die aufgrund von Änderungswünschen (des Auftraggebers) entstehen oder gewünschte zusätzliche Lieferungen und Leistungen trägt der Auftraggeber.
(12) Eine Herauslösung/Streichung von Angebotselementen/-leistungen nach Vertragsunterzeichnung führt nicht zu einer Preissenkung.
(13) Die Preise gelten für ebenerdige Anlieferung, sofern nicht anders angeboten.

 

§ 6 Abnahme, Gewährleistung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen/Waren des Auftragnehmers unverzüglich nach deren Erbringung zu prüfen. Bei den Mietwaren handelt es sich um gepflegtes, neues oder neuwertiges Material, kleinere Gebrauchsspuren und Schönheitsfehler sind nicht auszuschließen.
(2) Die Abnahme des der Ausstattung erfolgt unmittelbar nach Ende des Aufbaus, d.h. vor dem Beginn der Nutzung. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sind Mängel deutlich und unmissverständlich anzuzeigen. Spätere Mängelanzeigen sind unwirksam.

(3) Der Vermieter hat den Mietgegenstand gemäß näherer Beschreibung im Angebot zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus übernimmt er keine Gewähr, insbesondere nicht für die Tauglichkeit und Genehmigungsfähigkeit der Anlage zu einem bestimmten, vom Mieter vorgesehenen Verwendungszweck. Konstruktionsbedingte Einsatzgrenzen sind dem Mieter bekannt und werden von ihm akzeptiert. Eine wohnungsähnliche Nutzung des Mietgegenstands wird ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
(3) Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung während der Abnahme nicht entdeckt werden können, sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich (Fax) oder per E-Mail mitzuteilen.
(4) Im Falle des Verkaufs von gebrauchtem Material wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
(5) Die Gewährleistung ist auf Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung beschränkt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, nach dreimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung innerhalb angemessener Frist die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
(6) Hinsichtlich der Gewährleistungsfristen gelten diejenigen gesetzlichen Bestimmungen, die für die von der Gewährleistung betroffene Leistung charakteristisch sind.
(7) Der Auftragnehmer haftet maximal mit dem Auftragsvolumen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers - gleich aus welchen Rechtsgründen - sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
(8) Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
(9) Unterschiedliche Auffassungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bezüglich Details der Umsetzung sind kein Mangel und führen nicht zu einer Preissenkung.

 

§ 7 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Zahlungen des Auftraggebers wie folgt fällig:
40 % bei Auftragserteilung
40% bis 14 Tage vor Aufbaubeginn
Endabrechnung 7 Tage nach Auslieferung
(2) Alle Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar.
(3) Eine Zahlung gilt als erfolgt, sobald der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck wertgestellt wird.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen auch bei anders lautender Bestimmung des Auftraggebers zunächst mit älteren Schulden des Auftraggebers zu verrechnen, unabhängig von deren Rechtsgrund. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(5) Werden dem Auftragnehmer Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst oder Zahlungen eingestellt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat sowie Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen zu verlangen.

(6) Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des Überziehungszinssatzes seiner Hausbank mindestens aber 11% als pauschalen Schadensersatz zu verlangen.
(7) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

 

§ 8 Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers pfleglich zu behandeln und übermäßige Inanspruchnahme zu vermeiden, sowie sie gegen Feuer, Wasserschaden, Einbruchdiebstahl und sonstiges Abhandenkommen zu schützen. Für abhanden gekommenes oder defektes Material, sowie unsachgemäße Nutzung haftet der Auftraggeber in vollem Umfang. Der Auftraggeber hat die vom Auftragnehmer angegebene Stromversorgung zu gewährleisten. Jegliche Nutzung zu gesetzwidrigen Zwecken, seien sie straf-, öffentlich- oder zivilrechtlicher Natur, ist untersagt.
(2) „Der Mieter haftet für sämtliche Schäden an oder den Verlust von Mietgegenständen im Zeitraum ab Übernahme bis Rückgabe der Mietgegenstände. Bei Beschädigung ist Ersatz in Höhe der gebotenen Reparaturkosten zu leisten, sofern eine Reparatur möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Andernfalls, dies gilt auch für den Verlust einer Mietsache, ist Ersatz in Höhe des aktuellen Listenpreiswertes zu leisten.“

(3) „Der Auftraggeber ist verpflichtet, allgemein Risiken bezüglich der Mietgegenstände (Verlust, Diebstahl, Beschädigung) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Auftraggeber hat auf Verlangen des Auftragnehmers den Nachweis über den Abschluss vor Mietbeginn nachzuweisen. Der Mieter kann den Vermieter beauftragen, adäquaten Versicherungsschutz zu besorgen und somit vorgenannter Anforderung nachkommen. Dafür erhebt der Vermieter eine einmalige, im Angebot ausgewiesene Gebühr. Den entsprechenden Versicherungsschutz entnehmen Sie bitte der „Leistungsübersicht Equipmentversicherung“.“
(4) Erkennbare Mängel und Schäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Schäden zu verhindern und zu minimieren. Er hat dem Auftragnehmer die Feststellung und Beseitigung der Mängel zu ermöglichen und zu diesem Zweck Zugang zu den entsprechenden Räumen und Einrichtungen zu ermöglichen. Liegen etwaige Schäden oder Störungen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle Aufwendungen zu berechnen, die im Zusammenhang mit der Ursachenermittlung und Störungs- oder Schadensbeseitigung entstanden sind.
(5) Die Nutzung der Leistungen des Auftragnehmers durch Dritte sind nur zulässig, wenn sie vorher ausdrücklich vertraglich vereinbart wurden. Eine fehlende Vereinbarung entbindet den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht bei Inanspruchnahme durch Dritte.
(6) Der Auftraggeber sorgt für kostenloses, ausreichendes Catering für das Auf- und Abbauteam des Auftragnehmers.
(7) Sollten Arbeiten in einer Höhe von über 2,5m notwendig bzw. geplant sein, stellt der Auftraggeber eine (sichere) ausreichend hohe Leiter, ein entsprechendes Rollgerüst (in aufgebauter Form) oder einen geeigneten Steiger zur Verfügung.
(8) Der Auftraggeber sorgt vor Ort während des Auf- und Abbaus für einen kompetenten Ansprechpartner, welcher über alle örtlichen Gegebenheiten (z.B. Stromanschlüsse) informiert ist.
(9) Der Auftraggeber versichert, bei Vertragsabschluss noch keine eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben. Er hat den Auftragnehmer unverzüglich über Veränderungen der bei Vertragsschluss maßgeblichen Verhältnisse in Kenntnis zu setzen, insbesondere über Rechtsstellung seiner Person, die Gesellschaftsverhältnisse, die technischen Voraussetzungen im Rahmen der Nutzung der Leistungen des Auftragnehmers, aber auch, soweit sie die Preisgestaltung betreffen können. Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder § 613a BGB auf Seiten des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
(10) Der Auftraggeber versichert, dass er zur Übertragung aller Rechte befugt ist, die zur Herstellung des Vertragsgegenstandes oder zur Erbringung der Leistung des Auftragnehmers erforderlich sind.
(11) Verstößt der Auftraggeber gegen die o.g. Pflichten und Obliegenheiten ist der Auftragnehmer zur sofortigen fristlosen Kündigung berechtigt. In den übrigen Fällen ist der Auftragnehmer nach erfolgloser Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigt.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt
Bei allen Verkäufen gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers (Verkäufers).

 

§ 10 Liefer- und Leistungsverzögerung
(1) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftraggebers liegen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Ausfälle oder Störungen im Bereich der Betreiber physikalischer Netze, auch wenn sie bei Dritten eintreten, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Liegt eine erhebliche Behinderung - die vom Auftragnehmer zu vertreten ist - vor, so ist der Auftraggeber nur berechtigt Zahlungen für Leistungen ab der Behinderung angemessen zu mindern. Erheblich sind nur solche Behinderungen, aufgrund derer dem Kunden die Nutzung der Leistung insgesamt erheblich erschwert, oder, wenn mehrere Leistungen vertraglich vereinbart sind, die Nutzung einzelner Leistungen vollständig unmöglich wird.


§ 11 Haftung des Auftragnehmers

(1)
Der Vermieter haftet niemals für direkte oder indirekte Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Mietobjekts, durch unsere Arbeitnehmer, durch von unserer Seite aus eingeschaltete Dritte, durch Fehler und/oder Mängel jedweder Art am Mietobjekt oder durch andere uns zuzuschreibende Ursachen entstanden sind, es sei denn, der Schaden wurde durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits verursacht; in diesem letzteren Falle bleibt unsere Haftung auf einen Betrag gleich dem vereinbarten Mietpreis beschränkt. Verletzungsschäden, Betriebsschäden und/oder Schäden auf Grund entgangenen Gewinns sind von unserer Haftung vollständig ausgeschlossen.

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber dem Auftragnehmer als auch den Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers ausgeschlossen. Der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen haften auch nicht für entgangen Gewinn und für indirekte Schäden, unabhängig davon, ob sie beim Auftraggeber oder bei Dritten entstehen. Die gilt nur soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
(2) Die Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(3) Tritt ein Schadensereignis im Machtbereich eines Dritten (Nebengewerke, Zulieferer etc.) ein, so haftet der Auftragnehmer nur in dem Umfang, in dem der Dritte gegenüber dem Auftragnehmer haftet.
(4) Die Haftung des Auftragnehmers ist, soweit gesetzlich zulässig, auf den für die Leistung ausgehandelten Betrag begrenzt.
(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der über seine Dienste ermittelten Informationen. Ebensowenig haftet der Auftragnehmer dafür, dass die Informationen und Daten frei von Rechten Dritter sind, oder der Absender oder Empfänger sie rechtmäßig behandelt oder weiterverarbeitet.


§ 12 Haftung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die den Mitarbeitern, Auftragnehmern und sonstigen Vertragspartnern des Auftragnehmers durch ihn oder in seinem Auftrag von Dritten zur Vertragserfüllung eingebrachte Gegenstände entstehen. Diese Haftung umfasst auch Mangelfolgeschäden.
(2) Der Auftraggeber haftet für alle Rechtsverletzungen und Ansprüche des Auftragnehmers seitens Dritter, die durch die oder im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Inanspruchnahme einer Leistung des Auftragnehmers entstehen. Die Haftung ist nicht auf die Benutzung durch den Auftraggeber selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen beschränkt.
(3) Unbeschadet etwaiger darüber hinausgehender Ansprüche und Rechte wird der Auftraggeber den Auftragnehmer und andere Personen und Gesellschaften, die Rechte von dem Auftragnehmer herleiten, von allen gegen diese erhobenen Ansprüche Dritter einschließlich der Kosten einer etwaigen angemessenen Rechtsverteidigung freistellen.


§ 13 Exklusivität

(1) Während der Vertragslaufzeit ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die durch den Auftragnehmer erbrachte Leistung an anderer Stelle anzubieten, einzukaufen oder von anderer Stelle erbringen zu lassen.
(2) Alle Konzepte und Angebote des Auftragnehmers unterliegen dem Urheberrecht. Sie dürfen Dritten, insbesondere Mitbewerbern, auch in Auszügen, nicht bekannt gegeben oder überlassen werden. Bei Zuwiderhandlungen hat der Auftraggeber eine Zahlung von mind. 50% des im Angebot genannten Betrages als Schadensersatz an den Auftragnehmers zu leisten.


§ 14 Schlussbestimmung

(1) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Als Gerichtsstand gilt Hamburg als vereinbart, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen dem widersprechen.
(4) Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Gültige, die der Unwirksamen in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung am nächsten kommt

 

§ 15 Ergänzende AGB für die Vermietung von Zelten/Leichtbauhallen/Containern

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Bei Schneefall hat der Mieter für die sofortige Räumung der Dächer von der Schneelast zu sorgen. Das geschieht am besten durch Beheizen. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die installierten Heizungsanlagen über genügende Kapazitäten verfügen, damit gewährleistet ist, dass bei Schneefall der Schnee sofort abtaut. Jeder Schaden an dem Mietgut, der durch nicht rechtzeitige Inbetriebnahme oder unkorrekte Installation der Heizungsanlage entsteht, geht zu Lasten des Mieters.

2. Der Mieter stellt dem Vermieter 6 Wochen vor Aufbaubeginn genaue Lagepläne und einen überprüften Gesamtlageplan des Geländes sowie eine genaue Anfahrtsbeschreibung (Kopie aus Ortskarte) zur Verfügung.

3. Sollte der Mieter mit mehr als 24 Stunden in Zahlungsverzug geraten, so ist der Vermieter berechtigt, ohne Mahnung oder Friststellung die Zeltanlage ganz oder teilweise zu demontieren. Der Zahlungsverzug und der daraus resultierende Abbau entbindet den Mieter nicht von der Zahlung des Gesamtmietpreises. Bei bargeldlosen Zahlungen (Scheck, Überweisung etc.) ist der Eingang des Betrages auf dem Konto des Vermieters entscheidend.

4. Der Mieter / Kunde ist für alle Vorgänge bez. Bauanträgen, Genehmigungen, Bauantragsverfahren selbst zuständig. Lotsenbüro liefert, wenn möglich, benögtigte Unterlagen zu.

5. Der Mieter übernimmt die Gewähr,

a) dass das Gelände für den Aufbau der Mietsache nach Größe, Ebenheit, Befestigung, Tragfähigkeit und Bewuchs geeignet ist sowie über eine mit schweren LKW bis 4O t Nutzlast befahrbare Zufahrt verfügt. Der Mieter stellt nach Abbauende den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her,

b) dass der Eigentümer des Geländes und einer etwaigen privaten Zufahrt mit der Benutzung während der Nutzungsdauer (siehe Ziffer 2.-4.) sowie während der Aufbau- und Abbauzeit einverstanden ist,

c) dass der Vermieter für eine Vorbesichtigung (nach Anmeldung) für den Auf- und Abbau sowie Inspektion der Mietsache freien Zugang hat, auch mit den Transportmitteln, die er für erforderlich hält und halten darf,

d) dass alle notwendigen behördlichen Genehmigungen bis zum Beginn der Aufbauarbeiten vorliegen und alle Gebühren und Kosten entrichtet sind. Von allen diesbezüglichen Entgelt- und Schadensersatzansprüchen Dritter stellt der Mieter den Vermieter frei,

e) dass für den Zeltmeister des Vermieters von Aufbaubeginn bis Abbauende ein 220 V Stromanschluss sowie ein 1/2 Zoll Wasseranschluss zur Verfügung stehen. Außerdem sind dem Zeltmeister die Benutzung von Toiletten zu ermöglichen,

f) für die Bewachung der Mietsache sowie bei einem öffentlich zugänglichen Gelände für eine Absperrung, beides vom Aufbaubeginn bis zum Abbauende,

g) dass insoweit eine Gestellung von Helfern, Gabelstaplern, Kompressoren o.ä. durch den Mieter im Vertrag vereinbart wurde, alle Kosten die bedingt durch mangelnde Qualität oder verspätete Anlieferung der Geräte, bzw. nicht geeigneten Helfern oder zu spätem Arbeitsantritt der Helfer entstehen, zu Lasten des Mieters gehen.

6. Bei einer Entfernung des Aufbauortes von mehr als 80 km vom Standort in Hamburg stellt der Mieter auf seine Kosten ein ausreichendes Catering und Übernachtungsmöglichkeiten in der Nähe des Aufbauplatzes (maximal 8 Kilometer vom Aufbauplatz entfernt) für die Crew des Vermieters während der Auf- und Abbauzeit zur Verfügung. Der Mindeststandard für die Übernachtung ist Doppelzimmer mit Dusche und WC sowie eine kalte und zwei warme Mahlzeiten pro Tag. Bei Nichterfüllung ist eine Pauschale von EUR 40,00 /Tag/Person für das Catering sowie EUR 70,00 /Tag/Person für die Übernachtung zu entrichten. Für den Zeitraum von Aufbaubeginn bis Abbauende stellt der Mieter nach Absprache unentgeltlich Parkplätze für die Transportfahrzeuge des Vermieters zur Verfügung.

7. Der Mieter verpflichtet sich, vor der Anlieferung der Mietsache festzustellen, ob sich im Gelände unterirdische Leitungen und Kanäle befinden. Ist das der Fall, so muss er den Vermieter davon unterrichten und den Verlauf der unterirdischen Baulichkeiten deutlich sichtbar kennzeichnen. Verletzt der Mieter diese Verpflichtung, so ist allein er schadenersatzpflichtig und stellt den Vermieter von Ansprüchen frei.

8. Der Mieter schließt auf seine Kosten eine Feuer- und Sturmversicherung für alle unter Punkt 5 des Mietvertrages aufgeführten Materialien ab. Für alle Schäden haftet der Mieter. Der Vermieter kommt nicht für eventuelle Wasserschäden bzw. bei Feuer und Sturm für das Inventar des Mieters bzw. Dritter auf. Einen Schaden der Mietsache bei Übergabe muss der Mieter sofort reklamieren; nach Ingebrauchnahme festgestellte Schäden gehen zu Lasten des Mieters. Zur Minderung für Sachmängel ist der Mieter nur und erst berechtigt, wenn der Vermieter mit einer Mängelbeseitigung in Verzug geraten ist. Wird das Material ohne Verschulden des Mieters im ganzen zerstört so ist er bis zum Ersatz von der Zahlung der Miete befreit. Bei teilweiser Zerstörung ohne Verschulden des Mieters gilt die vorstehende Regelung entsprechend. Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter wegen einer Betriebsunterbrechung werden ausgeschlossen. Trifft den Mieter für die gänzliche oder teilweise Zerstörung des Materials ein Verschulden, so bleibt seine Verpflichtung die Miete zu zahlen, uneingeschränkt bestehen. Außerdem hat er dem Vermieter den Schaden zu ersetzen, den dieser durch eine Versicherung nicht erlangt. Den Mieter trifft die Beweislast dafür, dass er eine Zerstörung nicht verschuldet hat. Haftpflichtansprüche von Dritten - aus der Benutzung des Materials - gehen zu Lasten des Mieters.

9. Bei der Vermietung von Heizungen und Heizungsanlagen sind an bauseitigen Leistungen vom Mieter zu erbringen: Energie, Stromzuleitung bis an die Aufstellplätze der Geräte (32A CEE, Absicherung allstromsensitiv), Öffnungen für die Schlauchdurchführung, Hebefahrzeug, Heizölversorgung inkl. Flussmittel zur Verhinderung von Paraffinbildung, Stemm-, Putz-, Dachdecker- und alle Elektroarbeiten. Wartungen und die Behebung von Störungen, welche auf mechanische Beschädigungen, unsachgemäße Bedienung, fehlendes Heizöl, bauseitig bedingter Stromausfall, Paraffinabsetzung oder Verschmutzung zurückgeführt werden, gehen zu Lasten des Mieters. Berechnung zum Nachweis: je Monteurstunde EUR 75,- und je gefahrenen Kilometer EUR 0,75

10. Das Bemalen und Bekleben der Mietsache ist dem Mieter verboten. Schrauben, Nägel u. ä. dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung und nach Anweisung des Vermieters eingeschlagen werden. Bei Verstoß kann der Vermieter Schadensersatz verlangen. Bei Rückgabe von verschmutztem oder beschädigtem Zeltmaterial bzw. Inventar berechnet der Vermieter Reinigungs- und Reparaturkosten. Die hierdurch anfallenden Stand- bzw. Ausfallzeiten gehen zu Lasten des Mieters.

11. Der Vermieter schuldet keine Nebenarbeiten, worunter alle Arbeiten zu verstehen sind, die über den Transport sowie das Auf- und Abbauen hinausgehen. Nimmt der Vermieter erforderliche Nebenarbeiten (sei es zur Veränderung und Wiederherstellung der Mietsache, zur Erfüllung behördlicher Auflagen oder aus anderem Grund) freiwillig vor, um die ordnungsgemäße und termingerechte Erfüllung des Vertrages zu gewährleisten, so sind diese Arbeiten zusätzlich angemessen zu vergüten.

12. Bei der Verlegung von Zeltböden ist, soweit im Mietvertrag keine andere Leistung vereinbart wird, das Angleichen von Bodenunebenheiten bis maximal 10 cm im Preis enthalten. Sollte ein größerer Ausgleich gewünscht werden, so muss er zusätzlich vergütet werden.

13. Die Bezeichnung „Festival“ hinter der Zelttypenangabe bedeutet, dass sich der Vermieter vorbehält eine Zeltplane zu liefern, die sich in einem technisch einwandfreien Zustand befindet aber unter Umständen optische Mängel aufweisen kann.

14. Lüften von Leichtbauhallen und Containern: Mehrmals täglich ist durch Stoßlüften für einen Luftaustausch zu sorgen. Dadurch wird erreicht, dass neben der Senkung von Energiekosten feuchte und verbrauchte Luft erneuert wird und einer Schimmelbildung vorgebeugt wird. Die letzte Lüftung am Tag ist bei Betriebsschluss bzw. vor Beginn der Nachtabsenkung durchzuführen. 

15. Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung innerhalb des Mietgegenstandes obliegen dem  Mieter. Dazu gehören insbesondere Schönheitsreparaturen, Wartung (einschl. etwa erforderlicher Sicherheitsüberprüfungen), Instandhaltung und Instandsetzung der elektrischen Kraft- und Lichtanlagen, elektrischen Geräte, sanitären Einrichtungen, Durchlauferhitzer, Gasthermen u. ä., Küchengeräte, Armaturen, Schlösser, Fenster (innen), Sonnenschutzeinrichtungen (innen und außen), nicht tragenden Zwischen-wände, Klimageräte, lufttechnischen Anlagen (soweit sich diese innerhalb des Mietgegenstandes befinden und ausschließlich seiner Versorgung dienen), Brandmeldeanlagen, Brandschutztüren und Feuerlöscher.

Folgende Wartungsarbeiten müssen neben der Unterhaltsreinigung während der Mietzeit durch den Mieter auf seine Kosten durchgeführt werden:
Prüfung der Elektroinstallation gemäß den VDE-Vorschriften, jährliche Prüfung und Wartung der Gas-/Öl-/Elektro-Einzelöfen, Prüfung und Wartung der Feuerlöscher, Prüfung und Wartung der Klimageräte, Wartung der angemieteten Elektrogeräte gemäß Bedienungsanleitung und den VDE-Vorschriften, jährliche Prüfung und Wartung der Rauchmelder, Austausch der Rauchmelder-Batterie falls erforderlich, mindestens vierteljährliches Betätigen des Rückspülfilters, Reinigung und Freihalten der Regenfallrohre, Freihalten der Container von Bewuchs, Entkalken von Kochendwassergeräten, Austausch defekter Leuchtmittel und Starter.

"„Instandhaltung" im Sinne des Mietvertrages umfasst alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Mietgegenstand in vertragsgemäßem Zustand zu halten, Schäden vorzubeugen sowie Folgen von Abnutzung, Alterung, Witterung oder Verschleiß zu beheben. „Instandsetzung" im Sinne dieses Mietvertrages umfasst die Reparatur solcher Schäden, die auf dem Mietgebrauch beruhen und/oder aus dem Risikobereich des Mieters stammen, sowie die Ersatzbeschaffung von mitvermieteten Anlagen, Einrichtungen oder sonstigen Bestandteilen des Mietgegenstandes.

Ab Aufnahme der tatsächlichen Nutzung, spätestens aber ab Mietbeginn ist der Mieter für jede Beschädigung innerhalb des Mietgegenstandes verantwortlich. Das gilt insbesondere, wenn diese verursacht worden ist von seinen Mitarbeitern, Lieferanten, Handwerkern oder von Dritten, denen er den Mietgegenstand überlässt oder die bestimmungsgemäß oder absehbar mit dem Mietgegenstand in Kontakt treten oder deren Besuchern. Im Übrigen haftet der Mieter für Schäden nach den allgemeinen Vorschriften.

Etwaige Beschädigungen des Mietgegenstandes, die von dem Mieter nach den vorgenannten Bestimmungen zu verantworten sind, hat er dem Vermieter anzuzeigen und durch den Vermieter auf Kosten des Mieters beseitigen zu lassen. Verunreinigungen hat der Mieter selbst durch fachgerechte Reinigung zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Kommt der Mieter diesen Pflichten während der Mietzeit nicht nach, haftet er dem Vermieter für den insoweit nach Mietende entstehenden Aufwand i. V. m. den jeweils gültigen Reparatursätzen und Ersatzbeschaffungspreisen des Vermieters.

Substanzverletzende Eingriffe (Löcher, Kratzer, Tags, Schmierereien etc.) in den Wand- oder Deckenplatten sind keine gebrauchsübliche Abnutzung, sondern Schäden, für die der Mieter nach denvorgenannten Bestimmungen einzustehen hat und deren Beseitigung den Austausch der betroffenenPlatten erfordert. Im Übrigen gelten zur Definition der gebrauchsüblichen Abnutzung die Maßstäbe der Wohnraummiete.

16. Nach Mietende müssen die Zelte/Container/Leichtbauhallen ohne Beschädigungen zurückgegeben werden. Sollte es zwingend erforderlich sein, Gegenstände durch den Mieter an den Zelten/Containern/Leichtbauhallen zu befestigen, setzen Sie sich im Vorfeld mit uns in Verbindung, um die Genehmigung für die Maßnahme(n) einzuholen. Führen Sie niemals derartige Arbeiten ohne vorherige Rücksprache mit uns aus, da es zu erheblichen Folgeschäden kommen kann. Berücksichtigen Sie diesen Hinweis unbedingt, da eine noch so kleine Maßnahme erhebliche Auswirkungen haben kann. Alternativ können Sie auch uns mit der Ausführung beauftragen.  Erforderliche Reparaturen der Beschädigungen an den Containern, die durch den kundenseitigen Einbau entstanden sind, werden bei Mietende nach Aufwand abgerechnet und in Rechnung gestellt. Ausgenommen davon sind Einbauten in die werkseitigen Kabelkanäle, die auch ohne vorherige Genehmigung durch den Mieter vorgenommen werden können.

17. Bei Mietende hat der Mieter den ursprünglichen Zustand des Mietgegenstandes wiederherzustellen, sofern der Vermieter etwa vom Mieter vorgenommene Veränderungen bzw. vom Mieter an-/eingebrachte Einrichtungen nicht ausdrücklich übernimmt. Das gilt grundsätzlich auch für solche baulichen Veränderungen, denen der Vermieter zugestimmt hatte. Bei Beendigung des Mietverhältnisses erfolgt nach Wahl des Vermieters am Einsatzort oder nach Rückholung im Lager/im Werk/im Reparaturbetrieb eine Überprüfung des Mietgegenstandes auf Beschädigungen und Vollständigkeit. Im Falle von Mängeln (Beschädigungen und/oder Unvollständigkeit), die von dem Mieter zu vertreten sind, erfolgt eine Instandsetzung und/oder Ersatzbeschaffung auf seine Kosten. Wird die Instandsetzung und/oder Ersatzbeschaffung durch den Vermieter selbst ausgeführt, sind diese Leistungen durch den Mieter nach den jeweils geltenden Reparatursätzen und Ersatzbeschaffungspreisen des Vermieters zu vergüten, wobei sich die darin genannten Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (z. Zt. 19 %) verstehen.

18. Schlussreinigung - Nach Mietende ist eine obligatorische Schlussreinigung der Zelte/Container/Leichtbauhallen erforderlich. Für diese Reinigungsarbeiten berechnen wir folgende Sätze je Einheit: € 75,00. Diese Pauschale setzt voraus, dass Zelt/Leichtbauhalle/Container grundgereinigt/besenrein zurückgeliefert wird. Die Beseitigung von groben Verschmutzungen, Graffiti-Besprühungen, Beklebungen, Verunreinigungen, Beton-, Teer- oder Farbspritzer o.ä. sind nicht in der Reinigungspauschale enthalten. Diese Reinigungsarbeiten werden auf Nachweis durchgeführt.

19.  Bei Ende des Mietverhältnisses: Folgende Maßnahmen müssen bei Beendigung des Mietverhältnisses durch den Mieter durchgeführt werden: Schließen Sie Fenster und Türen. Kundenseitig eingebaute Schließzylinder müssen entfernt und die originalen Zylinder wieder eingebaut werden. Alle original Schlüssel müssen in die Türen gesteckt werden. Jalousien und Rollläden müssen hochgefahren werden. Die Sicherung in der E-Verteilung für Warmwasserspeicher ausschalten. Bauseitig installierte Wasserzuläufe sind zu schließen und abzuklemmen. Alle Entleerungshähne sind zu öffnen. Alle Waschtischarmaturen, Brause- und Duschbatterie sind zu öffnen. Alle Brause- und Duschköpfe sind in die Duschwannen zu legen. Alle Druckspülungen müssen betätigt werden und die Spülkästen sind leer zu laufen. Bis zur Abholung des Containers muss die Heizung in allen Räumen auf müssen kundenseitig so gesichert werden, das beim Rücktransport weder sie noch der Containerinnenraum beschädigt werden kann. Die Container müssen in einem sauberen, besenreinen und intakten Zustand übergeben werden. Fäkalientanks sind durch den Kunden vor Abholung zu entleeren. Die Heizungen müssen auf kleinster Stufe weiterlaufen; daher den Strom noch nicht abklemmen. Die Schlüssel für die Außentüren müssen bei Abholung übergeben werden. Alle bei uns angemieteten Möbel und Einrichtungsgegenstände müssen kundenseitig so gesichert werden, das beim Rücktransport weder sie noch der Containerinnenraum beschädigt werden kann. Die Container müssen in einem sauberen, besenreinen und intakten Zustand übergeben werden. Fäkalientanks sind durch den Kunden vor Abholung zu entleeren.

20. Nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückholung wird der Mietgegenstand vom Vermietergrundgereinigt. Hierfür trägt der Mieter die Schlussreinigungskosten. Extreme Verschmutzungen hat der Mieter gesondert nach Aufwand zu vergüten.

21. Im Falle höherer Gewalt schuldet der Vermieter keinen Schadensersatz. Fälle höherer Gewalt sind vereinbarungsgemäß auch: widrige Witterungsbedingungen, die den Auf- oder Abbau verzögern oder verhindern, Arbeitskampfmaßnahmen in einem der Heimatstaaten der Vertragsparteien, Aus- und Einfuhrverbot, Feuer und vergleichbare Unglücksfälle im Betrieb des Vermieters sowie andere außergewöhnliche Ereignisse, die der Vermieter auch durch besondere, nach Lage der Umstände, von ihm zu erwartende Sorgfalt nicht verhindern kann.15. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

22. Der Vermieter haftet nicht für Schäden aus positiver Vertragsverletzung. Entsteht einem Dritten ein derartiger Schaden, dessentwegen der Dritte den Mieter in Anspruch nimmt, so steht dem Mieter kein Aufrechnungs- und Zurückhaltungs- oder Erstattungsrecht zu.

23. Der Mieter darf den Vertrag schriftlich mit einer Frist von zwei Monaten vor Aufbaubeginn kündigen, (siehe Ziffer 2. des Mietvertrages), wenn er gleichzeitig 50% der vereinbarten Miete zahlt. Im Streitfall über die Einhaltung der Kündigungsfrist ist vom Mieter der Nachweis für die Rechtzeitigkeit durch Vorlage einer Postquittung für einen Einschreibebrief oder durch eine Zustellungsurkunde zu führen.

24. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

25.
(1) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Als Gerichtsstand gilt Hamburg als vereinbart, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen dem widersprechen.
(4) Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Gültige, die der Unwirksamen in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung am nächsten kommt